Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 12 Verantwortlichkeit
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 5
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- BGH, 25.09.1956 – 5 StR 219/56
- VGH Bayern, 06.10.2021 – 25 CE 21.2383Infektionsschutzrecht: Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezüglich eines Masernimpfbefreiungsattests einer Minderjährigen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerfG, 19.06.2007 – 1 BvR 1290/05Abfallrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit des Ordnungswidrigkeitentatbestands einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 27.01.1976 – 1 StR 739/75Zitiert von 1
- KG, 22.06.2015 – 3 Ws (B) 291/15, 3 Ws (B) 291/15 - 122 Ss 88/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/12#abs-1 (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/12#abs-2 (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.